|
Details:
Die European Expert Group for IT Security (EICAR) stellt sein Positionspapier zur Strafbarkeit beim Umgang mit IT-Sicherheitstools in Zusammenhang mit dem 41. Strafrechtsänderungsgesetz zur Bekämpfung der Computerkriminalität der Öffentlichkeit vor. Kernthese des Papiers ist, dass es keine klare Definition seitens des Gesetzgebers darüber gibt, welcher Einsatz von Hacker-Werkzeugen durch IT-Security Experten und Unternehmen eine strafbare Handlung darstellt. Der Bundestag hat es versäumt, vom Europarat in der Cybercrime Convention vorgesehene Ausnahmen eindeutig ins deutsche Strafrecht umzusetzen. Es besteht demnach in einigen Teilen erhebliche Rechtsunsicherheit. Das Positionspapier kann unter www.eicar.org heruntergeladen werden.
Preisgekrönter Autor verfasst sachliche Einschätzung zu viel diskutiertem Paragraphen
„Als Autor des Positionspapiers konnten wir Dennis Jlussi gewinnen. Er ist aktueller Träger des Nachwuchspreises der deutschen Stiftung für Recht und Informatik und hat die Kommentierung im Rahmen einer Projektarbeit mit seinem Kollegen Christian Hawellek erstellt“, kommentiert Prof. Dr. Nikolaus Forgo, Vorsitzender des EICAR Legal Advisory Boards.
Als Kernthese geht aus dem Positionspapier hervor, dass der deutsche Gesetzgeber es nicht vermocht hat, entsprechend der Cybercrime Convention gutartige Tätigkeiten im Rahmen der IT-Sicherheit klar von den Straftatbeständen auszunehmen. Das gilt speziell dann, wenn sich IT-Sicherheitsexperten oder Entwickler mit Viren auseinanderzusetzen, um entsprechende Sicherheitssoftware zu programmieren.
In diesem Zusammenhang besteht in Teilen Rechtsunsicherheit.
Einführung des §202c StGB sorgt für Diskussion
Die Einführung des § 202c StGB durch das 41. Strafrechtsänderungsgesetz zur Bekämpfung der Computerkriminalität (41. StrÄndG) ist in den Medien und von betroffenen Fachkreisen scharf kritisiert worden; Maßnahmen der IT-Sicherheit würden kriminalisiert und auch nach allgemeiner Anschauung gutartige Anwender von Hackertools seien „von der Gnade des Richters“ abhängig.
Das Gesetz ändert und ergänzt die Strafrechtsbestimmungen über Computerkriminalität: Beim Ausspähen von Daten (§ 202a StGB) kommt es nicht mehr auf einen Erfolg an, das heißt, es ist nunmehr unerheblich, ob der Täter tatsächlich Daten erlangt, es genügt die Möglichkeit des Zugangs zu Daten. Der Tatbestand des Abfangens von Daten (§ 202b StGB) ist neu geschaffen und der der Computersabotage (§ 303b StGB) ausgeweitet worden. Als Tätigkeiten, die unter § 202c StGB fallen könnten, kommen insbesondere die Beschaffung, Erstellung, Anpassung und Verwendung von Software in Frage, und zwar einerseits für die IT-Sicherheit designte Software zur Schwachstellenanalyse (z. B. AppScan, GFI Languard, Nessus). Solche Software versucht (unter anderem), Sicherheitslücken aufzuspüren, indem bestimmte potenziell schädliche Werte an das zu testende System übergeben und sodann Reaktionsmuster („Signaturen“) ausgewertet werden. Andererseits kommt aber auch Schadsoftware (Viren, Trojaner, Würmer Exploits etc.) in Frage, die beschafft und angewendet wird, um zu testen, ob Computersysteme für bestimmte Angriffe anfällig sind oder ob die Systeme durch aktuelle Patches und Sicherheitssoftware (z. B. Virenscanner) ausreichend und wirksam geschützt sind.
Keine eindeutige Rechtslage – dennoch keine Panik angesagt
Mehr Informationen unter https://secure.eicar.org/forum/
|
25.10.2007 14:14:47 / newsbyteNews |
|
Mehr Informationen:
Website
|  |
 |
 |
Kategorien:
Security / Storage Identität / Verschlüsselung | Infrastruktur | Legal / ISM | Risiko- / Notfallmanagement
Verwandte News:
|