Home News Artikel Community Members über ITnewsbyte.com   
 

RapidShare AG klagt gegen GEMA

Welche Prüfungspflichten hat ein Webhoster?

Diese Seite jetzt zu Ihren Favoriten hinzufügen...  

  Detail  

    



Details:

Datum: 

18.04.2007 14:12:52 / newsbyteNews


Die RapidShare AG reicht beim Landgericht Düsseldorf eine
negative Feststellungsklage gegen die GEMA ein, um Rechtssicherheit für den Betrieb
ihres Webhosting-Dienstes zu schaffen. Das Verfahren soll klären, wie weit die Pflichten
eines Webhosters reichen, um den Missbrauch seines Angebots und Rechtsverletzungen
durch einzelne Nutzer zu verhindern. Im Mittelpunkt steht die Unterscheidung zwischen
Dateien und Musikwerken: Fraglich ist insbesondere, ob sich die Pflichten des Hosters
darauf beschränken die Dateien zu löschen, über deren illegale Speicherung er unterrichtet
wurde, oder ob er gezwungen ist den Zugang zu allen Files zu sperren, die das vom Urheber
gemeldete Musikwerk enthalten. Da ein Titel in verschiedenen Dateiformaten und unter
unterschiedlichen Namen gespeichert werden kann, müsste der Anbieter in diesem Fall
Inhalte vorab prüfen, um Rechtsverletzungen zu vermeiden. Das Telemediengesetz sowie
die europäische Gesetzgebung befreien Hoster jedoch ausdrücklich von proaktiven Prüfungspflichten.

„Die unklare Rechtslage ist für die Branche gravierend“, erläutert Bobby Chang, Geschäftsführer
der RapidShare AG. „Zum einen sind viele Einzelheiten im Zusammenspiel der gesetzlichen
Regelungen ungeklärt. Zum anderen können bestimmte technische Infrastrukturen nur bereitgestellt
werden, wenn die Haftung beschränkt wird, so wie es das Telemediengesetz – im Einklang mit den
Vorgaben des Europarechts – fordert. Beispielsweise haben Konsumenten in vielen Fällen ein Recht
auf private Kopien ihrer Musik. Es ist nicht möglich bereits im Vorfeld zu erkennen, ob jemand beabsichtigt
den Link zu dieser Datei öffentlich zugänglich zu machen.“

Im März hatte das Landgericht Köln den Widerspruch der RapidShare AG gegen eine einstweilige Verfügung
der GEMA zunächst zurückgewiesen. Es hatte jedoch deutlich gemacht, dass der Webhoster nur dann mit
Ordnungsmitteln belegt wird, wenn das Unternehmen selbst schuldhaft Verpflichtungen verletzt. Ob das der
Fall ist, wird in einem gesonderten Verfahren geklärt. Die RapidShare AG hat gegen das Urteil Berufung
eingelegt. „Wir sind davon überzeugt, dass der Konflikt mit der GEMA gelöst werden kann und es gleichzeitig
möglich ist, Innovationen Rechnung zu tragen“, schließt Chang.

Über RapidShare
Der Dienst der RapidShare AG hostet Informationen für Unternehmen und Privatpersonen: Über das so genannte 1-Click-Hosting lädt
der Anwender seine Daten in wenigen Schritten auf das System und erhält einen Link, über den er die Informationen bei Bedarf wieder
herunterladen oder löschen kann. Die RapidShare AG wurde im Jahr 2006 gegründet und hat ihren Sitz in Cham in der Schweiz.



Mehr Informationen:


Website






spacer
Member Bereich
Login:
Ihre Emailadresse:

Ihr Passwort:

Auto-Login

Community
Diskutieren Sie diese News jetzt mit anderen Mitgliedern...
Aktionen:
Gefällt Ihnen diese Seite?
spacer

spacer
spacer spacer spacer
spacer

 sitemap