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Details:
Datum: |
10.06.2004 13:56:10 / newsbyteNews |
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Der Deutsche Bundesgerichtshof hat die Haftung von Presseorganen für Hyperlinks näher eingeschränkt und entschieden, dass Presseorgane nur dann für Hyperlinks haften, wenn diese klar als strafbar erkennbar sind. Damit nimmt das Gericht jenen Organen den Wind aus den Segeln, die stets dann klagen, sobald auch nur ein leichter Wettbewerbsvorteil für jemanden entsteht. Im geprüften Fall wurde die Zeitung "Die Welt" abgemahnt, weil sie auf einen Anbieter von Online-Wetten aus Österreich verwies, der für Deutschland aber keine Lizenz hatte. Kläger war ein deutscher Wettbewerber. Laut BGH ist es Pressefreiheit, im Rahmen der Berichterstattung Links zu setzen. Diese müssen nach Hinweisen aber geprüft werden.
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