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15.10.2003 23:00:44 / newsbyteNews |
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In Deutschland gibt es für Webauftritte mit kommerziellem Charakter die klare Auflage, dass ein Impressum aufgeschaltet sein muss. Dieses Impressumg gilt nach einem Urteil des Landgerichtes Frankfurt am Main auch für Unternehmen aus dem Ausland, wenn ihr Angebot auf deutsche AnwenderInnen zielt und die Geschäfte auch von Deutschland aus getätigt werden. Das Gericht begründet die Pflicht mit dem Verbraucherschutz, der im Teledienst-Gesetz klar geregelt ist. Angeklagt war die Plattform karriere24.de, die in England als ltd. firmiert, abe rin Deutschland wirkt. Diese Firma muss das Webimpressum ganz klar aufführen. Das Webimpressum ist für Konkurrenten immer wieder Grund zur Abmahnung, mit der man die Mitbewerber beshcäftigt oder gar vor Gericht zieht.
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