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Onlineverkauf bei Lügen ungültig

Wer bei einer Versteigerung falsche Angaben macht, muss damit rechnen, die Waren zurücknehmen zu müssen. Das Landgericht in Trier entschied nun zu Gunsten der Käuferin, die bei eBay eine Puppe nach einer optimalen Beschreibung und Fotos erstehen w...

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02.05.2003 00:04:56 / newsbyteNews


Wer bei einer Versteigerung falsche Angaben macht, muss damit rechnen, die Waren zurücknehmen zu müssen. Das Landgericht in Trier entschied nun zu Gunsten der Käuferin, die bei eBay eine Puppe nach einer optimalen Beschreibung und Fotos erstehen wollte, zuvor aber den Verkäufer genauer ausfragte und unter anderem wissen wollte, ob es sich um den Original-Körper der Puppe handelt. Die Puppe wurde schlussendlich für 755 Euro verkauft, die Käuferin stellte nach Erhalt aber klare Mängel fest und als klarer Mangel wurde festgestellt, dass die Puppe eine ovale Oeffnung für den Kopf hatte, der Kopf aber einen runden Hals. Die Klägerin musste den Kauf vor Gericht bringen, weil der Verkäufer die Puppe nicht zurücknehmen wollte.



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