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Details:
Autor: |
Frank Bisanz / Herausforderung für das Top-Management - eine Revisionssichere IT |
Datum: |
17.11.2006 06:10:48 |
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Wandel von der Technologie zur Geschäftsbasis
Die Durchdringung aller Lebensbereiche mit Informations Technologie (IT) wurde zum gesellschaftlichen Phänomen – zur Informationsgesellschaft. Neben den Unternehmen und privaten Haushalten nutzen insbesondere öffentliche Institutionen umfangreich IT.
Die durchgehende Verflechtung von Prozessen über System-, Unternehmens- oder Landesgrenzen hinaus, führt zu einer neuen Qualität der Nutzung von IT. Die Vernetzung von Mitarbeitern, Geschäftspartnern, staatlichen Einrichtungen und der Öffentlichkeit wird zur geschäftlichen Basis für Unternehmen. Die Verfügbarkeit ihrer IT ist geschäftskritisch geworden!
IT-Management – ein Haftungsrisiko der Geschäftsleitung
Der umfangreiche Einsatz von IT in Unternehmen führte dazu, dass der Gesetzgeber die unterschiedlichen Interessen im Umgang mit Informationen unter Schutz stellte. So müssen das Bundesdatenschutzgesetz BDSchG (seit 1990) oder der IT-Grundschutz im Rahmen der europäischen Norm ISO17799 (seit 1999) von Unternehmen sichergestellt werden.
Darüber hinaus musste man dem deutlich gestiegenen Betrugspotential durch IT-Systeme begegnen. Hierzu wurden das deutsche Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) und der Sarbanes-Oxley-Act der USA nach spektakulären Betrugsfällen (EM.TV, WorldCom) verabschiedet (für AG’s mit NYSE-Listing seit 01.06.2006 Pflicht).
Die Gesetze zur kaufmännischen Buchführung und zur Erhebung von Steuern und Abgaben erfuhren ebenfalls eine Novellierung. So gelten seit 1995 die Grundsätze für ordnungsgemäße Buchführungssysteme GoBS und seit 2002 erfolgt die Betriebsprüfung nach den Grundsätzen des Datenzugriffs zur Prüfung digitaler Unterlagen (GDPdU).
Die Einhaltung gesetzlicher Rahmenbedingungen ist durch die Geschäftsführung sicher zu stellen. Eine Delegation der Haftungsrisiken an beauftragte Mitarbeiter ist nur in geringem Umfang – ähnlich den Buchführungsvorschriften – möglich (§43 GmbHG, §93 AktG, §675 BGB, §347 HGB).
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